Rechtsprechung
VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser; Verfassungskonforme Auslegung Satzung für die Entwässerungseinrichtung des Marktes Ottobeuren vom 2. Februar 2002 i.d.F. vom 11. Mai 2010Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Ottobeuren ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Entwässerungssatzung nichtig - Kein Ausnahme für Altanschließer
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen aber dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfG vom 11.6.1980 BVerfGE 54, 277). - BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG vom 3.6.1992 BVerfGE 86, 288 ). - BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04
Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von …
Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheint bereits fraglich, ob und inwieweit Rechtssetzungsakte der Exekutive, die, wie die EWS des Beklagten, unterhalb eines formellen Gesetzes stehen, einer verfassungskonformen Auslegung überhaupt zugänglich sind (bejahend BayVGH vom 15.10.2009 Az.: 4 ZB 09.521 - Juris; verneinend BGH vom 27.3.1985 NVwZ 1985, 935 und vom 20.9.2006 NJW 2006, 3774).
- VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06
Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung
Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind (BayVerfGH vom 10.11.2008 VerfGH 61, 262 = NVwZ 2009, 298). - BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74
Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; …
Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Vor diesem Hintergrund bewirkt das Fehlen unerlässlicher Satzungsbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG verbunden mit ihrer weitreichenden Bedeutung auf das Beitragsgefüge und die Finanzierung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung die Nichtigkeit der Beitragssatzung im fraglichen Zeitraum, zumal entsprechend dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte, hätte er die Rechtslage erkannt, an der verbleibenden Restregelung unverändert festgehalten hätte (vgl. BVerwG vom 28.11.1975 BVerwGE 50, 2/4). - VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521
Zweitwohnungsteuer; Residenzpflicht für beide Ehegatten; keine überwiegende …
Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheint bereits fraglich, ob und inwieweit Rechtssetzungsakte der Exekutive, die, wie die EWS des Beklagten, unterhalb eines formellen Gesetzes stehen, einer verfassungskonformen Auslegung überhaupt zugänglich sind (bejahend BayVGH vom 15.10.2009 Az.: 4 ZB 09.521 - Juris; verneinend BGH vom 27.3.1985 NVwZ 1985, 935 und vom 20.9.2006 NJW 2006, 3774). - BGH, 27.03.1985 - IVa ZR 192/82
Ruhen einer Versorgungsrente
Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheint bereits fraglich, ob und inwieweit Rechtssetzungsakte der Exekutive, die, wie die EWS des Beklagten, unterhalb eines formellen Gesetzes stehen, einer verfassungskonformen Auslegung überhaupt zugänglich sind (bejahend BayVGH vom 15.10.2009 Az.: 4 ZB 09.521 - Juris; verneinend BGH vom 27.3.1985 NVwZ 1985, 935 und vom 20.9.2006 NJW 2006, 3774). - VGH Bayern, 28.10.1994 - 23 N 90.2272
Auszug aus VGH Bayern, 24.11.2011 - 20 B 11.518
Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH vom 28.10.1994 NVwZ-RR 1995, 345).
- VG Ansbach, 23.04.2013 - AN 1 S 13.00395
Ernsthafte Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Entwässerungssatzung wegen …
Denn nur wer auf ortsrechtlicher Grundlage das Recht hat, eine dem öffentlichen Recht unterstellte, also gewidmete Einrichtung in Anspruch zu nehmen, kann die Vorteile nutzen, welche die Einrichtung bietet (BayVGH vom 24.11.2011 - 20 B 11.518; vom 17.7.2002 - 23 N 01.1722; vom 13.10.1998, GK 1999 Nr. 188 und vom 4.3.1988 - 23 B 87.1700).Die satzungsrechtliche Verpflichtung zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - jedoch einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH vom 24.11.2011, a.a.O. und vom 28.10.1994, NVwZ-RR 1995, 345).
Bei Fehlen wirksamer Benutzungsregelungen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung kommt die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners nicht in Betracht (vgl. BayVGH vom 24.11.2011, a.a.O.; BVerwG vom 28.11.1975 BVerwGE 50, 2/4).
- VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 BV 15.1025
Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage
Dieser Rechtsprechung hat sich der 20. Senat angeschlossen (BayVGH, U.v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris). - VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 1 K 19.221
Heilung eines rechtswidrigen Gebührenbescheides
Dies hat zur Folge, dass die während der Geltung der Entwässerungssatzung vom 12. September 2008 erlassenen Beitrags- und Gebührensatzungen zu Entwässerungssatzung vom 12. September 2008 und vom 27. März 2012 im Beitrags- und Gebührenteil nichtig sind (BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 20 ZB 11.716 - und v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 -, jeweils in juris).
- VG München, 29.10.2015 - M 10 K 13.3026
Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zur gemeindlichen …
Denn nur wer auf ortsrechtlicher Grundlage das Recht hat, eine dem öffentlichen Recht unterstellte, also gewidmete Einrichtung in Anspruch zu nehmen, kann die Vorteile nutzen, welche die Einrichtung bietet (BayVGH, U. v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris Rn. 16).Das Fehlen unerlässlicher Satzungsbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG verbunden mit ihrer weitreichenden Bedeutung auf das Beitragsgefüge und die Finanzierung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bewirkte die Nichtigkeit der BGS-EWS 2011 im fraglichen Zeitraum (vgl. BayVGH, U. v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris Rn. 17 und 19; BayVerfGH, E. v. 10.11.2008 - Vf. 4-VII-06 - VerfGH 61, 262).
- VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.546
Umgestaltung der öffentlichen Einrichtung durch neue Entwässerungssatzung
Vor diesem Hintergrund bewirkt das Fehlen unerlässlicher Satzungsbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG verbunden mit ihrer weitreichenden Bedeutung auf das Beitragsgefüge und die Finanzierung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung die Nichtigkeit der Beitragssatzung im fraglichen Zeitraum, zumal entsprechend dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte, hätte er die Rechtslage erkannt, an der verbleibenden Restregelung unverändert festgehalten hätte (BayVGH, U. v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris Rn. 19). - VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 17.1760
Rastanlage und öffentliche Entwässerungsanlage
Vor diesem Hintergrund bewirkt das Fehlen unerlässlicher Satzungsbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG verbunden mit ihrer weitreichenden Bedeutung auf das Beitragsgefüge und die Finanzierung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung die Nichtigkeit der Beitragssatzung im fraglichen Zeitraum, zumal entsprechend dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte, hätte er die Rechtslage erkannt, an der verbleibenden Restregelung unverändert festgehalten hätte (BayVGH, U. v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris Rn. 19).